Sofern die Partner den Weg der Ehe wählen, finden mit dem Tag der standesamtlichen Trauung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung. Das Gesetz knüpft an die Eheschließung verschiedene Folgen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Sie lassen sich im Wesentlichen unter folgenden Stichworten einordnen: Güterstand, Unterhalt und Versorgung im Alter.
Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies hilft, bösen Überraschungen vor allem im Falle einer Scheidung vorzubeugen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung sicherzustellen und weil wirtschaftlich sehr weitgehende Regelungen getroffen werden können, hat der Gesetzgeber für den Abschluss eines Ehevertrages die notarielle Beurkundung angeordnet. Einen Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, also insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die Partner an ein Scheitern ihrer Ehe gar nicht denken und nur eine Regelung für den "schlimmsten Fall" aufstellen wollen. Vorteil ist in diesem Moment die Möglichkeit, sachlich und ohne allzu große Emotionen eine Vereinbarung zu treffen, die dann im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Regelung darstellt. Aber auch wenn die Ehe gescheitert oder ein Scheitern wahrscheinlich ist, können die (bisherigen) Eheleute im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung noch Regelungen über die vorgenannten Punkte treffen.
Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung. Grundsätzlich leben die Partner einer ehelichen Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Daneben gibt es die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Auswirkungen dieser Güterstände für die Zeit des Bestehens der Ehe, aber auch für den Fall deren Scheiterns, kann der Rechtsanwalt erläutern, einschließlich der Möglichkeiten einer Modifikation dieser Auswirkungen. So kann beispielsweise der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle des Scheiterns der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden (z.B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen ererbten Vermögens). Möglich ist auch ein gänzlicher Ausschluss. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist wegen der weniger einschneidenden Folgen und wegen der Möglichkeit der individuelleren Gestaltung im Zweifel der Vereinbarung der Gütertrennung vorzuziehen.
Nach gründlicher Belehrung durch den Rechtsanwalt können die Partner den für ihre individuellen Lebensumstände am besten geeigneten Güterstand wählen und einen auf ihre Erfordernisse speziell abgestimmten Ehevertrag schließen. Dabei spielen vor allem die Aufgabenverteilung zwischen den Partnern, Alter, Vermögen und persönliche Vorstellungen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Eheschließung eine Rolle. Durch die zunehmende Anzahl von "internationalen Ehen" sind auch Fragen des internationalen Rechts und der Rechtswahl ein zentraler Punkt der Beratung.
Der Ehevertrag regelt aber nicht nur die Frage eines Zugewinnausgleichs. Er kann darüber hinaus auch Bestimmungen für den Fall des Scheiterns der Ehe treffen und zwar insbesondere in Bezug auf Unterhaltsansprüche und die Versorgung der Eheleute im Alter. Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den anderen kommen nach der Scheidung vor allem in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, z.B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, aus Altersgründen oder wegen Krankheit. Die Höhe der Unterhaltszahlung hängt vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehegatten nach der Scheidung ab. Von den gesetzlichen Regelungen kann im Ehevertrag individuell abgewichen werden. So ist es möglich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht zu erweitern oder einzuschränken. Darüber hinaus kann auch die Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt werden, also ein Höchstbetrag festgelegt werden, den der Unterhaltsanspruch nicht übersteigen kann. Insoweit sind verschiedenste Alternativen denkbar.
Da die Konsequenzen von Unterhaltsvereinbarungen sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch den Rechtsanwalt unerlässlich. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, die für Sie passende Alternative herauszufinden.
Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich). Dies ist vor allen Dingen sinnvoll, wenn ein Ehepartner wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine Möglichkeit hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben. Das Gesetz unterscheidet hierbei aber nicht, ob der Ausgleichsberechtigte auch auf die Rentenzahlungen angewiesen ist. So ist es unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte etwa selbst hohes Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung bereits abgesichert ist.
Dies kann zu Ungerechtigkeiten führen. Die Partner haben die Möglichkeit, bereits vor der Eheschließung Vereinbarungen hierüber zu treffen. Ihr Rechtsanwalt weist Sie auf die Risiken einer solchen Vereinbarung hin und stellt Alternativsicherungen vor.
Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich. Der Rechtsanwalt klärt die Eheleute über die Scheidungsfolgen auf und zeigt auch insoweit die Möglichkeit einer einverständlichen, d.h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden.
Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klärt der Rechtsanwalt auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeitet Regelungsmöglichkeiten.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist (Einverständliche Scheidung).
Der Versorgungsausgleich betrifft die Aussichten auf Rentenzahlungen, die während der Ehezeit erworben oder aufrecht erhalten worden sind. Im Falle der Scheidung werden die Anwartschaften, z.B. auf eine Rente, die für jeden Ehegatten bei der Rentenversicherung gebucht sind, verglichen und - sofern ein Unterschied besteht - diese hälftig geteilt.
Das Familiengericht kann eine einverständliche Scheidung nur aussprechen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung mit Zustimmung des anderen beantragt. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung muss folgendes enthalten:
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben das Vermögen von Mann und Frau getrennt, keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen. Jeder Ehegatte kann, mit Ausnahme von Haushaltsgegenständen, allein über sein Vermögen verfügen, solange er nicht sein gesamtes Vermögen veräußert. Im Falle der Ehescheidung kommt es zum Ausgleich des Zugewinns, der durch Vergleich des Anfangs- (= Wert des Vermögens zur Zeit der Eheschließung) und des Endvermögens (= Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Scheidung) jedes Ehegatten ermittelt wird. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat, muss die Hälfte davon an den anderen abgeben.
Wie beim gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögensmassen von Mann und Frau während der Ehe getrennt. Im Unterschied zu jenem unterliegen im Falle der Gütertrennung die Eheleute während der Ehe aber keinerlei Verfügungsbeschränkungen. Im Falle der Scheidung kommt es zu keinem Vermögensausgleich. Die Gütertrennung kann darüber hinaus auch erbrechtliche Folgen haben.
Bei der Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen, auch das vor der Hochzeit erworbene, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum beider Eheleute. Dementsprechend können beide darüber i.d.R. auch nur gemeinsam verfügen. Im Unterschied zu allen anderen Güterständen haften Eheleute grundsätzlich gemeinsam.
Auch im Eltern-Kind-Verhältnis hat der Rechtsanwalt zahlreiche Aufgaben. Zu nennen sind hier Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen und Einwilligungserklärungen hierzu. Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, die Beteiligten über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren.
Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.
Bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen, heiratet z.B. eine Frau einen Mann mit Kindern, so werden diese erst über eine Annahme als Kind (Adoption) hergestellt. Maßgeblich hierfür ist das Wohl des Kindes. Daneben muss ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind vorliegen. Um dies festzustellen, verbringt das Kind i.d.R. eine Pflegezeit von ca. einem Jahr in der Familie. Liegen auch die erforderlichen Einwilligungen vor und wurde die Adoption in notarieller Form beantragt, spricht der Vormundschaftsrichter die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines ehelichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern.
Mehrere dieser vom Notar im Eltern-Kind-Verhältnis zu beurkundenden Erklärungen sind von Gesetzes wegen kostenfrei.